Satzung

der Holzheimer Sportgemeinschaft 1920 e.V. Stand 28.10.2019

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

  1. Der im Jahre 1920 gegründete Verein führt den Namen Holzheimer Sportgemeinschaft 1920 e.V., Abkürzung: HSG
  2. Er hat seinen Sitz in Neuss-Holzheim und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuss unter der Nr.372 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugend- und Altenhilfe.
  2. Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    1.  entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports;
    2. die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
    3. die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;
    4. die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen;
    5. die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und –maßnahmen;
    6. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern;
    7. die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften;
    8. die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände.
      Hierzu kann der Verein zeitlich begrenzte Rücklagen bilden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
  3. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

  1. Der Verein ist Mitglied
    1. im Stadtsportverband Neuss e.V. und im Sportbund Rhein-Kreis Neuss e.V. ;
    2. in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.
  2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
  3. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Das Mitglied ist verpflichtet, für die Dauer der Mitgliedschaft am Lastschriftverfahren teilzunehmen.
  3. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter/n zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich, mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen
  4. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:
    1. aktiven Mitgliedern;
    2. passiven Mitgliedern;
    3. Ehrenmitgliedern.
  2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können.
  3. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
  4. Ehrenmitglieder werden vom Beirat nach den Kriterien der Ehrenordnung ausgewählt.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Austritt aus dem Verein (Kündigung),
    2. durch Ausschluss aus dem Verein (§8),
    3. durch Tod.
  2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Halbjahres (30.06.; 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat erklärt werden.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 8 Ausschluss aus dem Verein / Ausschluss bei Zahlungsverzug

  1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht oder in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
    1. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag.
    2. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von vier Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand, unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mit-glieds, über den Antrag zu entscheiden.
    3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
    4. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
    5. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen per Brief mitzuteilen.
    6. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an den Beirat zu. Diese ist innerhalb einer Frist von vier
      Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
    7. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Beiratsversammlung.
    8. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
    9. Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des Vorstandes, dann entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes wegen Zahlungsver-zugs ausgeschlossen werden, wenn es trotz Zahlungserinnerung und zweimaliger Mahnung in Textform mit den Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug bleibt. Der Beschluss darf erst gefasst werden, wenn nach der zweiten Mahnung vier Wochen verstrichen sind und in der zweiten Mahnung der Ausschluss wegen Zahlungsverzugs angekündigt worden ist. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.
  2. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins werden ebenfalls durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Umlagen können bis zum 3- fachen des üblichen Beitrages festgelegt werden.
  3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Anschrift und der Bankverbindung mitzuteilen.
  4. Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
  5. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
  6. Bei Zahlungsverzug können Mahngebühren nach der Beitragsordnung verlangt werden.
  7. Eine Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge erfolgt nicht.

§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

  1. Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
  2. Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
  3. Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr sind jedoch vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen.

§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
  2. Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
    1. Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro;
    2. befristeter Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb (max. 3 Monate);
  3. Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet.
  4. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von vier Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
  5. Der Vorstand kann die Vereinsstrafe festsetzen. Es findet § 8 Absatz 1 a) bis h) Anwendung.

D. Die Organe des Vereins

§ 12 Die Vereinsorgane sind:

  1. die Mitgliederversammlung;
  2. der geschäftsführende Vorstand;
  3. der Vorstand;
  4. der Beirat.

§ 13 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
  2. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter
    entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Er entscheidet über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage, Aufträge und Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haus-haltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Desweiteren ist der Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke, Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.
  4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB nur für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind und für die der Vorstand Erstattung zugesagt hat.
  5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
  6. Einzelheiten regelt die Finanzordnung.

§ 14 Die ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich bis zum 30.Juni statt. Der Termin wird vom Vorstand festgesetzt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen, mit Einladung in Textform an alle Mitglieder, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
  6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Nur wenn die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder es beschließt, ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.
  7. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  9. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  10. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks zur Tagesordnung sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist zu übersenden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

§ 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands;
  2. Entgegennahme der Kassenprüfberichte;
  3. Entlastung des Vorstands;
  4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
  5. Wahl der Kassenprüfer;
  6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;
  7. Festsetzung der Höhe der Beiträge und Gebühren sowie deren Fälligkeiten;
  8. Vorstellung des Jugendleiters;
  9. Genehmigung des vorgelegten Haushaltsplanes;
  10. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.

§ 16 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 14 entsprechend.

§ 17 Der geschäftsführende Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden;
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden;
    3. dem Schatzmeister;
    4. dem Geschäftsführer.

    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

  2. Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  3. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, erforderlichenfalls ein einzelnes Vorstandsmitglied für die Durchführung von Bankgeschäften zu bevollmächtigen.

§ 18 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Sozialwart, dem Jugendleiter und dem Bootshauswart.
  2. Der Vorstand leitet den Verein und führt die Geschäfte im Rahmen dieser Satzung sowie der von der Mitgliedersammlung gefassten Beschlüsse bzw. der aufgestellten Richtlinien. Er beruft den Beirat und die Mitgliederversammlung ein.
  3. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er muss zusammentreten, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder es beantragen. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn min-destens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Abteilungen neu zu gründen oder bestehende aufzulösen.
  5. Der Vorstand ist ermächtigt, für bestimmte Aufgaben Ausschüsse zu berufen.
  6. Der Vorstand ist ermächtigt für einzelne Projekte/Aufgaben Dritte mit der Durchführung un-ter Vollmachtserteilung zu beauftragen.
  7. Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an allen Besprechungen der Ausschüsse
    oder Abteilungen teilzunehmen.
  8. Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, leitet die Besprechungen des Vorstandes.
  9. Die Mitglieder des Vorstandes, mit Ausnahme des Jugendleiters, werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren in 2 Gruppen gewählt:
    1. Gruppe: 1. Vorsitzender, Schatzmeister, Sozialwart
    2. Gruppe: stellvertretender Vorsitzender , Geschäftsführer, Bootshauswart

    Die Wahlen finden alle 2 Jahre – gerade Jahreszahl – statt. Wiederwahlen sind zulässig.

  10. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt.
    Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

§ 19 Der Beirat

  1. Der Beirat setzt sich zusammen aus:
    1. den Mitgliedern des Vorstandes (§18, Ziff. 1) ;
    2. je 3 Mitgliedern der Sportabteilungen , bestehend aus den Abteilungsleitern oder Stellvertretern oder den Geschäftsführern und den Jugendwarten der Sportabteilungen;
    3. dem stellvertretenden Jugendleiter.
  2. Der Beirat tritt nach Bedarf zusammen, normalerweise jedoch vierteljährlich. Der Beirat wird vom Vorstand einberufen. Er muss zusammentreten, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Beirates es beantragt. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Sitzungen des Beirates werden vom 1. Vorstandsvorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem Stellvertreter geleitet. Für Entscheidungen des Beirates gilt §14, Ziffer 7.
  3. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit des Beirates beschlossen werden.
  4. Zu den Aufgaben des Beirates gehören u.a.:
    1. Beschwerdeentscheidung über Ausschluss von Mitgliedern gem. § 8 Absatz 1;
    2. Bewilligung von Beihilfen des Vereins bei langfristigen Krankheitszeiten infolge von Sportunfällen;
    3. Überwachung der sachgemäßen Verwendung und Verwaltung des Vereinsvermögens;
    4. Einwilligung zum Abschluss von außerordentlichen Geschäften (Grundstücke und Gebäude) durch den Vorstand;
    5. kommissarische Benennung von Mitgliedern des Vorstandes bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§ 20 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen, die von Abteilungsvorständen geleitet werden. Zur Zeit gliedert sich die HSG vorbehaltlich einer Änderung gemäß § 18 Absatz 4 in folgende Abteilungen : Fußball, Breitensport/ Leichtathletik, Kanu, Volleyball
  2. Diese Gliederung nach Sport-Fachabteilungen ist verbindlich für den sportlichen Betrieb der Senioren und Junioren.
  3. Bis zur Wahl der Abteilungsleiter/Vorstände kann der Beirat diese kommissarisch bilden. Ebenfalls kann er einzelne Mitglieder bis zur endgültigen Wahl bestimmen.
  4. Der Abteilungsvorstand besteht aus dem Leiter der Abteilung, dem Stellvertreter, dem Geschäftsführer und dem Jugendwart. Bei Bedarf kann die Abteilungsversammlung für zusätzliche Funktionen weitere Mitglieder in den Abteilungsvorstand wählen.
  5. Die Vorstandsmitglieder werden in besonderen Abteilungsversammlungen der Sportabteilungen gewählt. Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlung richten sich nach §14. Die Mitglieder des Vorstandes (§18, Ziffer 1) können mit Stimmrecht an den Abteilungsversammlungen teilnehmen.
  6. Die Wahlen erfolgen alle 2 Jahre – gerade Jahreszahl -. Die Wahlzeit beträgt 4 Jahre. Es wird wie bei den Wahlen des Vorstandes (§18, Ziffer 8) in 2 Gruppen gewählt.
    1. Gruppe: Abteilungsleiter, Jugendwart.
    2. Gruppe: Stellvertreter, Geschäftsführer
  7. Der Abteilungsvorstand regelt alle Fragen der Sportabteilung, soweit nicht die Mitgliederversammlung, der Beirat oder der Vorstand zuständig ist.
  8. Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Vorstandes.

E. Vereinsjugend

§ 21 Vereinsjugend

  1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
  2. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.
  3. Organe der Vereinsjugend sind:
    1. der Jugendleiter ;
    2. die Jugendversammlung.

    Der Jugendleiter ist Mitglied des Vorstandes.

  4. Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

F. Sonstige Bestimmungen

§ 22 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören dürfen.
  2. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstands. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.
  3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

§ 23 Vereinsordnungen

  1. Der Beirat ist ermächtigt durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:
    1. Beitragsordnung,
    2. Finanzordnung,
    3. Geschäftsordnung,
    4. Ehrenordnung.
  2. Der Vorstand ist ermächtigt durch Beschluss die Datenschutzordnung zu erlassen:
  3. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 24 Haftung des Vereins

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. §3 Nr. 26 a EstG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 25 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und unter Berücksichtigung der Datenschutzordnung des Vereins in der jeweiligen Fassung personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    1. das Recht auf Auskunft;
    2. das Recht auf Berichtigung;
    3. das Recht auf Löschung;
    4. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung;
    5. das Recht auf Datenübertragbarkeit;
    6. das Widerspruchsrecht;
    7. Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

G. Schlussbestimmungen

§ 26 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht Anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und der stellv. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Neuss mit der Zweckbestimmung, dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Neuss-Holzheim für den Schul- und Jugendsport zu verwenden.
  4. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 27 Gültigkeit dieser Satzung

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 18.06.2019 beschlossen.
  2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 18. Juni 2019 beschlossen.
Eingetragen beim Amtsgericht Neuss, Vereinsregister Nr. 372, am 15.Oktober 2019
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